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Satzung
Vereinssatzung des Blickwechsel
e.V.
Verein für Medien- und Kulturpädagogik
Stand: Dezember 2005
§1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
a) der Verein führt den Namen "Blickwechsel – Verein
für Medien- und Kulturpädagogik". Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
Danach führt er den Zusatz e.V.
b) Er hat seinen Sitz in Göttingen.
c) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Göttingen.
d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Ziele und Grundsätze
des Vereins
a) Der Verein ist frei von parteipolitischen und konfessionellen
Bindungen.
b) Der Verein will die selbst bestimmte und auf Partizipation gerichtete
Auseinandersetzung aller mit ihrer Lebenswelt fördern.
c) Insbesondere vertritt er die Interessen und pädagogischen
Belange, die von Ökonomie und Politik nicht hinreichend berücksichtigt
werden – dazu zählen die Bedürfnisse von Kindern,
Jugendlichen, alten Menschen und sonstigen sozial und kulturell
benachteiligten Gruppen.
d) Der Verein will die Verwendung von Medien als Erfahrungs-, Ausdrucks-
und Gestaltungsmittel für die Kommunikation, Bildung und Kultur
aller fördern, um damit zu einer menschenwürdigeren Entfaltung
von Kommunikation beizutragen.
e) Der Verein tritt ideell, publizistisch und mit sonstigen Mitteln
für die Förderung und Verbesserung der Kommunikationskultur
und die Ziele der Medienpädagogik ein.
f) Die Ziele des Vereins beziehen sich u. a. auf folgende Aufgabenfelder
der Medienpädagogik:
- Medienerziehung: Anregen und Begleiten jener Erziehungs- und Lern-vorgänge,
die Kinder und Jugendliche und auch Erwachsene zu einem kompetenten
Umgang mit der sie umgebenden Medienwelt befähigen. Dazu gehört
insbesondere die Förderung der aktiven Medienarbeit.
- Medienkunde: Hilfestellung im Hinblick auf die technischen, ökonomischen,
künstlerischen und organisatorischen Voraussetzungen beim Gebrauch
von Medien.
- Mediendidaktik: Beratung im Hinblick auf den Einsatz von Medien
als didaktische Instrumente in Lehr- und Lernprozessen.
- Medienforschung: Kritische Vermittlung von Forschungsergebnissen.
Dazu gehört das Überprüfen von Hypothesen und Ergebnissen
anhand methodisch gesicherter Forschungsstrategien. Ziel ist, wissenschaftliche
Aufgaben in der Form der Lehre, Forschung und Erstellung von Gutachten
zu erfüllen und die Ergebnisse der Allgemeinheit zugänglich
zu machen. Dieses Ziel soll erreicht werden durch wissenschaftliche
Vortragsveranstaltungen und die Herausgabe von wissenschaftlichen
Werken.
g) Der Verein Blickwechsel dient ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken, im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgaben-ordnung, besonders durch die Förderung
der Informationsvermittlung, Medienerziehung und Erwachsenenbildung.
h) Der Vereinszweck soll u. a. erreicht werden durch:
- die Förderung des Erfahrungsaustausches und Zusammenwirkens
von Personen, die in den verschiedenen Praxisfeldern von Bildung,
Erziehung und Kultur mit und an Medien arbeiten;
- die Durchführung von Veranstaltungen und Tagungen zu medienpädagogischen
und kommunikationskulturellen Fragestellungen;
- Angebote von Beratung und Betreuung;
- die Förderung praxisrelevanter medienpädagogischer Forschung,
- die Entwicklung von medienpädagogischen Konzepten;
- die Durchführung von medienpraktischen Projekten;
- die Veröffentlichung von Stellungnahmen zu medien-, bildungs-
und kultur-politischen Entwicklungen unter medienpädagogischen
Gesichtspunkten;
- die Vermittlung von Auskünften zu medienpädagogischen
Fragen;
- die Entwicklung und Förderung medienpädagogischer Qualifikationen
durch Erarbeitung von Vorschlägen für Qualifikationsanforderungen
und Berufsbilder;
- die Unterstützung beruflicher Interessen von MedienpädagogInnen.
§3 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
d) Vereinsämter sind Ehrenämter.
§4 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die im Sinne des Vereins tätig ist.
b) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
c) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluss
dem/ der Antragsteller/in schriftlich mitteilt.
d) Die Mitgliedschaft endet durch
aa) Austritt: Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss
dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Der Austritt ist jeweils
nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
bb) Ausschluss: Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder auszuschließen,
wenn sie gegen die satzungsmäßig festgelegten Ziele des
Vereins verstoßen, oder dem Ansehen des Vereins schaden.
e) Jede natürliche oder juristische Person kann die Arbeit
des Vereins durch eine Fördermitgliedschaft finanziell unterstützen.
Fördermitglieder sind in der Mitglie-derversammlung nicht stimmberechtigt
und haben außer der Beitragspflicht keine weiteren Rechte
oder Pflichten. Die Höhe des Förderbeitrags liegt im Ermessen
des Fördermitglieds. Die Mitgliederversammlung kann einen jährlichen
Mindestbeitrag für Fördermitglieder festlegen.
f) Der Vorstand entscheidet formlos über den Antrag auf Fördermitgliedschaft.
Die Fördermitgliedschaft kann von beiden Seiten jederzeit ohne
Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Ein Anspruch
auf Rückzahlung geleisteter Förderbeiträge besteht
nicht.
g) Mitgliedsbeitrag: Der von der Mitgliederversammlung festgelegte
Jahresbeitrag ist bis zum Ende des ersten Quartals eines Jahres
zu zahlen.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung (MV)
a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
b) Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.
c) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnungs-punkte
mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
d) Eine außerordentliche MV muss einberufen werden, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mind. ein Viertel
der Mitgliedschaft dies verlangt.
e) Die Mitgliederversammlung
- wählt den Vereinsvorstand,
- fällt Entscheidungen über Satzungsänderungen,
- ist Forum zur Meinungsbildung, um zukünftige Aufgaben, Zielsetzungen
und Projekte zu entwickeln,
- lässt Arbeitsberichte der Fachgruppen, Projektleitungen und
des Vorstandes vorlegen.
f) Mit Neuwahl des Vorstandes werden jeweils zeitgleich zwei Kassenprüfer/innen
gewählt. Die Kassenprüfer/innen müssen Vereinsmitglieder
sein, die nicht dem Vorstand angehören.
g) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
h) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder.
i) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die von Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in unterzeichnet
ist.
§7 Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern,
- dem/ der Vorsitzenden,
- dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/ der Schatzmeister/in,
- dem/ der Schriftführer/in,
b) Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung für
eine Wahlperiode um Beisitzer/innen erweitert werden.
c) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung eine/n
Geschäftsführer/in einzustellen.
d) Der Vorstand wird durch die MV jeweils für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu
einer Neuwahl im Amt.
e) Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
f) Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des §26
BGB gemeinschaftlich nach außen.
§8 Projekte
Der Verein führt zur Verwirklichung der in §2 genannten
Aufgaben Projekte durch
a) Die Projektleitung wird vom Vorstand für die Dauer des Projektes
eingesetzt. Aufgaben der Projektleitung sind insbesondere:
b) Sie leitet das Projekt unter Berücksichtigung des Vereinszwecks.
c) Sie vertritt das Projekt in allen Angelegenheiten und ist befugt,
im Rahmen eines vom Vorstand festgelegten Umfanges, den Verein auch
finanziell zu verpflichten. Dabei ist § 3 zu beachten.
d) Sie hält Kontakt zum Vorstand.
e) Sie erstattet dem Vorstand ohne Aufforderung Bericht.
§9 Fachgruppen
a) Die Arbeit des Vereins kann durch Fachgruppen unterstützt
werden. Ihre Einrichtung erfolgt über den Vorstand.
b) Jede Gruppe wählt eine/n Sprecher/in
c) Über ihre Arbeit entscheiden die Gruppen intern.
d) Die Gruppen legen der Mitgliederversammlungen Berichte über
ihre Arbeit vor.
§10 Auflösung
a) Zur Auflösung des Vereins bedarf es des Beschlusses der
MV. Er wird nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder
auf der MV anwesend ist, und der Auflösungsbeschluss mit einer
Zweidrittelmehrheit aller Stimmen zustande kommt.
b) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen unmittelbar und ausschließlich
an eine steuerbegünstigte Körperschaft mit den Zielen
(§2 Abs. 1 der Satzung), die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat. Im Falle einer Auflösung des Blickwechsel
e.V. fällt das Vereinsvermögen an die GMK (Gesellschaft
für Medienpädagogik und Kommunikationskultur), Geschäftsstelle:
Körnerstraße 3, 33602 Bielefeld.

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